Durch eine Missachtung der Verpflichtungen aus EN 1090 Teil 1 geht
der säumige Betrieb ein hohes Risiko ein, Geschäftspraktiken anzuwenden,
die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widersprechen. Ein
solches Verhalten kann zudem dazu führen, dass sich Marktteilnehmer
in Bezug auf Produkte hinsichtlich wesentlicher Produktmerkmale bzw.
den Umfang der Verpflichtungen des Unternehmens derart getäuscht und
dazu veranlasst sehen, geschäftliche Entscheidungen zu treffen, die
sie andernfalls nicht getroffen hätten. Werden derartige Tatbestände
von unlauteren (irreführenden) Geschäftspraktiken im Sinne des UWG
durch Nichterfüllung von Verpflichtungen aus EN 1090-1 vom Gericht
als verwirklicht angesehen, zieht dies hohe Schadenersatzansprüche
gegenüber den säumigen Betrieb nach sich. |
Haben sie hinsichtlich der EN 1090 Fragen, stehen wir ihnen gerne für
Auskünfte zu Verfügung.
|
Home |
Über Uns | Privatkunden |
Firmenkunden | Produktion |
Partner | Zertifikate |
Kontakt | E-Mail
|